Die wichtigsten Punkte im Überblick:
• Eine Mitteilungspflicht nach § 146a AO besteht ausschließlich in Fällen der Anschaffung oder der Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems.
• Keine Mitteilungspflicht besteht hingegen bei Änderungen im laufenden Betrieb – wie etwa bei einer Anpassung der BSI-ID oder Zertifikatsnummer.
• Für die konkrete Umsetzung sind die Bundesländer zuständig; das BMF gibt hier keine operativen Vorgaben, leitet Anliegen jedoch an die entsprechenden Stellen weiter.
Für Sie besteht somit kein Handlungsbedarf aufgrund des Updates der fiskaly SIGN DE TSE. Diese bleiben gültig und stellen die rechtliche Konformität bis 2033 sicher – eine zusätzliche Meldung beim Finanzamt ist nicht erforderlich.