Die Verpflichtung zur Anmeldung von Kassen (elektronischen Aufzeichnungssystemen) besteht in Deutschland ab dem 1.1.2025.


Die Kassenmeldung kann ausschließlich in der Online-Plattform der Finanzverwaltung („Elster-Portal“) erfolgen. Dort ist das Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“ auszufüllen. Das Formular steht ab dem 1.1.2025 zur Verfügung.

 

Mit diesem Formular müssen Kassen an- und abgemeldet werden.


Hier finden Sie dafür die Ausfüllanleitung des Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.pdf


Bitte beachten Sie die Fristen für die Meldepflicht, unter anderem:

  • Alle existierenden Kassen müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung anzumelden.


Beachten Sie auch die Hinweise:

  • Es muss genau EINE(!) Meldung pro Betriebsstätte abgegeben werden.
  • Es zählt nur die zuletzt abgeschickte Meldung für eine Betriebsstätte.
  • Bei jeder Mitteilung sind stets ALLE(!) Kassen einer Betriebsstätte mitzuteilen. Das gilt auch bei Kassen verschiedener Hersteller und auch beim Leasen oder Mieten von Geräten.
  • Die Außerbetriebnahme von Kassen ist nur dann zu melden, wenn die Kasse physikalisch verschrottet wird. Steht die Kasse zum Beispiel im Saisonbetrieb im Schrank und wartet auf den nächsten Einsatz, ist die Kasse nicht abzumelden.


Sie können sich einen Großteil der benötigten Informationen aus speedy kasse per Knopfdruck als PDF via E-Mail schicken lassen.

Diese Funktion ist ab Version 4.3.35 verfügbar ist in der Software zu finden unter:

> Grundeinstellungen > Lizenz und Unternehmen > Länderspezifische Einstellungen > Daten per E-Mail verschicken


Fragen zu Kurzzeitlizenzen und Saison-Lizenzen:

 

  • Kunden, die 2024 oder früher eine Kurzzeitlizenz oder eine Saison-Lizenz genutzt haben, müssen die Kassen nicht anmelden.
  • Kunden, die ab dem 1.1.2025 eine Kurzzeitlizenz oder Saison-Lizenz einsetzen, müssen diese Kassen in 2025 anmelden.
  • Dabei reicht es jedoch die Kasse bei ersten Einsatz anzumelden. Die Kassen müssen nicht anschließend wieder abgemeldet werden. Die Außerbetriebnahme ist nur dann zu melden, wenn die Kasse physikalisch verschrottet wird. Steht die Kasse im Schrank und wartet auf den nächsten Einsatz, ist die Kasse nicht abzumelden.



Stand: 10.01.2025